Flächennutzungsplan und
Bebauungspläne
Durch die Stadtplanung legt die Stadt Erkelenz die bauliche und sonstige Nutzung von Grund und Boden innerhalb des Stadtgebietes fest. Die Grundlagen der Stadtplanung sind im Baugesetzbuch festgeschrieben. Nach dem Baugesetzbuch stellt die Stadtplanung Bauleitpläne auf und lenkt damit die Nutzung des Bodens.
Eine vorausschauende räumliche Planung funktioniert nur, wenn sie im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsziele und auch der finanziellen Möglichkeiten der Stadt liegen. Insbesondere die Bevölkerungsentwicklung, die wirtschaftliche Entwicklung, der Wohnungsbedarf, die notwendige Infrastruktur, die verkehrlichen Erfordernisse, die Umweltsituation sowie die naturräumlichen Gegebenheiten müssen bei der räumlichen Planung berücksichtigt werden.
Verschiedene strategische Entwicklungsziele sind im Leitbild des Flächennutzungsplans dargestellt. Diese finden sich auch in den Konzepten und Strategien der Erkelenzer Stadtplanung wider.
Bauleitplanung
Die Bauleitplanung ist das zentrale Instrument, um Bauvorhaben zu ermöglichen, städtebauliche Fehlentwicklungen zu vermeiden und Art und Maß der baulichen Nutzung sinnvoll zu ordnen.
Alle Kommunen haben die Aufgabe, Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, um die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht.
Bei der Erstellung von Bauleitplänen wird die Öffentlichkeit beteiligt. Aktuelle Öffentlichkeitsbeteiligungen aus dem Bereich der Bauleitplanungen sind über eine separate Webseite einsehbar.
Bauleitplanung als Teil des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts
Das bundesrechtliche Bauplanungsrecht, das Baugesetzbuch und die darauf beruhenden Verordnungen, insbesondere die Baunutzungsverordnung, regeln als Instrument zur städtebaulichen Steuerung der Bodennutzung die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden.
Das landesrechtliche Bauordnungsrecht, die Bauordnung NRW, regelt das bauaufsichtliche Verfahren und bezieht sich im Wesentlichen auf die Gefahrenabwehr.
Die Bauleitplanung ist Teil des bundesrechtlichen Bauplanungsrechtes. Zur städtebaulich orientierten Steuerung der Bodennutzungen regelt das Bauplanungsrecht die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben und ermächtigt die Gemeinden, die Zulässigkeit von Bauvorhaben und der damit zusammenhängenden Bodennutzungen durch eigenes Ortsrecht, z. B. Bebauungspläne, zu regeln.
Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen
Das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen erfolgt nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches. Unter anderem ist dort die Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit verbindlich geregelt. Aktuelle Öffentlichkeitsbeteiligungen aus dem Bereich der Bauleitplanungen sind über eine separate Webseite einsehbar.
Öffentlichkeit und Behörden werden in einem förmlichen Verfahren beteiligt. Alle betroffenen öffentlichen und privaten Belange werden abgewogen.
Die Bauleitplanung umfasst zwei Stufen, die vorbereitende und die verbindliche Bauleitplanung, die sich in unterschiedlicher Genauigkeit und Verbindlichkeit unterscheiden.
- Die Gemeinde hat das Recht und die Verpflichtung, Bauleitpläne nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) in eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
- Die Bauleitplanung ist darauf ausgerichtet, die Standorte und Modalitäten der zulässigen Bodennutzung zu steuern.
- Regelungsgegenstand der Bauleitplanung sind die baulichen und sonstigen Bodennutzungen, soweit sie städtebaulich relevant sind und aus am Allgemeinwohl orientierten städtebaulichen Gründen einer Regelung bedürfen.
- Es besteht kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen.
- Die Bauleitpläne sind den Zielen der übergeordneten Raumordnung anzupassen.
- Im Baugesetzbuch (BauGB) sind festgelegt das Zustandekommen der Bauleitpläne, die Grundlagen der Bauleitpläne und der Inhalt der Bauleitpläne.
- Die Bauleitpläne unterliegen dem Abwägungsgebot - bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
- Die Bürgerschaft soll frühzeitig und umfassend am Planungsprozess beteiligt werden.
Flächennutzungsplan und Bebauungspläne: Definition und Unterschiede
Auf den Bildern sind beispielhaft für einen Teilbereich der Flächennutzungsplan und der hieraus entwickelte Bebauungsplan dargestellt. Diese beiden Planarten - Flächennutzungsplan und Bebauungsplan - sowie einige weitere Instrumente bilden die Rechtsgrundlage, nach der die Baugenehmigung für ein bauliches Vorhaben erteilt werden kann.
Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan stellt die gegenwärtige oder beabsichtigte Bodennutzung in den Grundzügen dar, der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan setzt in Teilgebieten der Gemeinde die mögliche Nutzung der Grundstücke exakt und verbindlich fest. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Ziele der Bauleitplanung
Das Baugesetzbuch ermächtigt die Gemeinden zur Aufstellung von Bauleitplänen. Dabei sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten, die die sozialen, wirtschaftlichen sowie umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber zukünftigen Generationen miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende, sozialgerechte Bodennutzung sicherstellt. Dabei sind der allgemeine Klimaschutz zu berücksichtigen sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Die zu würdigenden Belange erfahren von Zeit zu Zeit Ergänzungen entsprechend dem aktuellen Zeitgeist und Geschehnissen. So sind z.B. die Belange von Geflüchteten oder Belange erneuerbarer Energien in den letzten Jahren neu in das Baugesetzbuch aufgenommen worden.
Die räumliche Planung der Gemeinden hat die Ziele der Landes- und Regionalplanung, dargestellt im Landesentwicklungsplan NRW und im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, zu beachten.
Der Regionalplan wird von der Bezirksplanungsbehörde für mehrere räumliche Teilabschnitte erarbeitet und vom Regionalrat für den Regierungsbezirk Köln aufgestellt. In diesem Plan werden die Ziele der Landesentwicklung, die in dem Landesentwicklungsplan enthalten sind, konkretisiert. In dem Regionalplan wird zum Beispiel die im Landesentwicklungsplan vorgenommene Abgrenzung des Siedlungs- und Freiraumes dargestellt, die für die Gemeinden den Rahmen der Siedlungsentwicklung bildet.
Jeder Bauleitplan, also Flächennutzungsplan und Bebauungsplan, ist den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen.
Öffentlichkeitsbeteiligung im Bereich der Bauleitplanung
Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist im Bereich der Bauleitplanung durch das Baugesetzbuch geregelt. Hiernach unterscheidet man im Aufstellungsverfahren für die Bauleitpläne "Flächennutzungsplan" und "Bebauungsplan" in der Regel zwei Stufen der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Nach dem ersten politischen Beschluss zur Aufstellung des Bauleitplanes, dem sogenannten Aufstellungsbeschluss, arbeitet das Planungsamt der Stadt den Entwurf des Bauleitplanes aus oder legt dem politischen Gremium den Entwurf des Bauleitplanes bereits zum Aufstellungsbeschluss vor.
1. Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung
In diesem frühen Planungsstadium nach Fassung des Aufstellungsbeschlusses werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung dargelegt. Der Öffentlichkeit ist hierbei Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Form ist vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Die Stadt Erkelenz führt diese Beteiligung in der Regel über die Webseite sowie durch Aushang der Unterlagen im Rathaus durch. Hierbei besteht die Möglichkeit mit den Mitarbeitenden des Planungsamtes die Planung zu besprechen.
Die Anregungen der Öffentlichkeit zur Planung werden dem Rat der Stadt zur abschließenden Abwägung und Beschlussfassung vorgelegt.
2. Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung
Eine weitere Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt, wenn der Bauleitplan für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt wird. Dies erfolgt nach einem entsprechenden Beschluss des Rates der Stadt in einer öffentlichen Sitzung.
Ort und Zeit der sogenannten „Offenlage“ werden im Amtsblatt der Stadt Erkelenz bekanntgegeben. Die Auslegung erfolgt dabei über die Webseite sowie Aushang der Unterlagen im Rathaus. Hierbei besteht die Möglichkeit mit den Mitarbeitenden des Planungsamtes die Planung zu besprechen.
In der Zeit der Offenlage kann die Öffentlichkeit schriftlich oder mündlich Stellungnahmen abgeben.
Auch diese Stellungnahmen werden dem Rat der Stadt zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange und abschließenden Beschlussfassung vorgelegt und damit in das weitere Beratungs- und Entscheidungsverfahren einbezogen.
Flächennutzungsplan
Der mit Bekanntmachung vom 01.09.2001 rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Erkelenz steht mit Einarbeitung der bis zum heutigen Tag rechtswirksam gewordenen Änderungen online zur Ansicht zur Verfügung.
Flächennutzungsplan: Das sagt er aus
Der Flächennutzungsplan stellt als vorbereitender Bauleitplan nach dem Baugesetzbuch in den Grundzügen die städtebauliche Ordnung und die allgemeine Art der Bodennutzung für das gesamte Stadtgebiet dar. Neben der Festlegung der Flächennutzung bereits bebauter Gebiete wird im Flächennutzungsplan auch die auf der Grundlage der städtebaulichen Entwicklung beabsichtigte Flächennutzung bisher unbebauter Flächen dargestellt.
Aus dem Plan kann beispielsweise abgelesen werden, wo im Stadtgebiet Wohnbauflächen, Gewerbe- und Industriebauflächen, Grünflächen, Verkehrsflächen, Standorte für Einrichtungen der Infrastruktur ausgewiesen sind.Details zum aktuellen Flächennutzungsplan
Der aktuell rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Erkelenz aus dem Jahre 2001 stellt für das gesamte Gemeindegebiet von etwa 117 Quadratkilometern die tatsächliche und beabsichtigte Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Stadt in den Grundzügen dar.
Seit der Aufstellung des Flächennutzungsplanes haben sich für Teilbereiche der Stadt Grundlagen und Zielvorstellungen zur Stadtentwicklung geändert. Dies führte zu mehreren Änderungen des Flächennutzungsplanes in abgegrenzten Teilbereichen.
Der Flächennutzungsplan enthält ein umfassendes, die sachbezogenen gemeindlichen Planungen integrierendes Bodennutzungskonzept, das auf Realisierung und Realisierbarkeit angelegt ist.
Der Flächennutzungsplan schafft kein verbindliches Bodennutzungsrecht, sondern bedarf der Umsetzung durch Bebauungspläne, die aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes zu entwickeln sind.
Städtebauliches Leitbild des Erkelenzer Flächennutzungsplanes
Das städtebauliche Leitbild des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz basiert auf folgenden Zielen:
- Wahrung der polyzentrischen Siedlungsstruktur
- Wahrung und Ausbau der lokalen Wirtschaft
- Erhaltung der örtlichen Identität
- Vermeidung einer Zersiedlung der Landschaft
- Auslastung vorhandener Infrastruktur
- Schaffung einer Stadt der kurzen Wege
- Berücksichtigung von Natur- und Landschaftsraum
Der Flächennutzungsplan und seine Begründung wird für alle zur Einsicht im Planungsamt der Stadt bereitgehalten und über den Inhalt Auskunft erteilt.
Der Flächennutzungsplan ist verbindlich für Behörden, hat jedoch in der Regel keine unmittelbare Rechtswirksamkeit für die Bürgerschaft, da er nicht als Satzung und damit bindendes Ortsrecht beschlossen wird. Der Flächennutzungsplan stellt für die Stadt eine rahmensetzende Selbstbindung dar.
Bebauungspläne
Bebauungspläne, die als verbindliche Bauleitpläne aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden, enthalten die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Die rechtskräftigen Bebauungspläne können auf einer interaktiven Karte eingesehen werden.
Bebauungsplan: Grundlage für Baugenehmigungen
Der Bebauungsplan setzt für ein Teilgebiet der Gemeinde unter anderem durch Zeichnung und Text die Lage, die Art der Nutzung (zum Beispiel allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet oder Gewerbegebiet), das Maß der Nutzung (zum Beispiel Geschosszahl, Grundflächen- und Geschossflächenzahl) und die überbaubare Grundstückfläche von Baugrundstücken rechtsverbindlich fest.
Der Bebauungsplan bestimmt außerdem die Lage, die Größe und Nutzung öffentlicher Flächen, beispielsweise für Verkehrswege, Grünanlagen, Sportplätze oder sonstige Einrichtungen der Infrastruktur und reserviert Flächen für sonstige Nutzungen.
Aus dem Plan kann somit beispielsweise abgelesen werden, welche Nutzungsart (beispielsweise Wohnen oder Gewerbe), welche Geschossigkeit und welche Bebauungsdichte für die einzelnen Grundstücke festgesetzt sind. Darüber hinaus ist über die durch Baulinien und Baugrenzen festgelegte bebaubare Fläche ersichtlich, wo gebaut werden darf.Der Bebauungsplan gilt für alle Grundstücke in seinem räumlich exakt begrenzten Bereich, seinem sogenannten Geltungsbereich.
Der Bebauungsplan ist Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen im Baugenehmigungsverfahren oder Freistellungsverfahren.
Beschluss von Bebauungsplänen
Der Bebauungsplan wird als Satzung durch den Rat der Stadt beschlossen, die Festsetzungen des Planes sind für die Besitzenden von Grundstücken rechtsverbindlich.
In der Stadt Erkelenz wurden durch den Rat bisher mehr als 300 Bebauungspläne und Bebauungsplanänderungen als Satzung erlassen. Die rechtskräftigen Bebauungspläne können Sie auf einer interaktiven Karte einsehen.
Über die jeweiligen Geltungsbereiche der Bebauungspläne erteilt das Planungsamt der Stadt Auskunft. Bebauungspläne und ihre Begründungen werden zur Einsicht für alle im Planungsamt bereitgehalten und über den Inhalt Auskunft erteilt.
Ökologische Ausgleichsmaßnahmen
Gemäß gesetzlicher Vorgaben aus dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Baugesetzbuch sind die aufgrund von Bebauungsplänen vorgenommenen Versiegelungen (Eingriffe in Natur und Landschaft) durch Maßnahmen des Naturschutzes auszugleichen. Diesem zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft sind im Bebauungsplan spezielle Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet. Typische Ausgleichsmaßnahmen sind Aufforstungen, die Anpflanzung von Hecken, die Entwicklung von Feuchtwiesen und anderen Biotopen. Werden private Eingriffe auf öffentlichen bzw. städtischen Flächen ausgeglichen, so sind hierfür Zahlungen für die jeweiligen Maßnahmen zu leisten. Genauere Festlegungen finden sich in der Begründung des jeweiligen Bebauungsplanes.