Straßenbau und Verkehrsanlagen
Das Straßennetz in Deutschland ist unter anderem unterteilt in Kreisstraßen, Landstraßen oder Bundesstraßen und wird entsprechend von unterschiedlichen Institutionen instandgehalten. Darüber hinaus gibt es viele Straßen, um deren Bau und Instandhaltung sich die Kommunen selbst kümmern.
Informationen rund um den Bau, die Instandhaltung und die Beitragserhebung auf kommunaler Ebene erhalten Sie auf dieser Seite.
Beitragserhebung im Straßenbau
Der Straßenbau ist eine wichtige Aufgabe, die die Stadt Erkelenz für Sie leistet. Ob eine erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage (z. B. Straße, Gehweg, Parkplatz, Grünanlage) oder eine Straßensanierung stattfindet und ob somit eine Beitragsveranlagung bzw. Beitragserhebung für die anliegende Bürgerschaft erfolgen muss, ist von der jeweiligen Rechtsgrundlage abhängig.
Arten der Kostenbeteiligung
- Erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage: Erschließungsbeitrag gemäß §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der städtischen Erschließungsbeitragssatzung
- Straßensanierung: Beitragserhebungsverbot gemäß §§ 8 und 8a Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
- Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen gemäß § 10 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der städtischen Abwassergührensatzung
Wie sich die unterschiedlichen Arten der Kostenbeteiligung im Straßenbau zusammensetzen, wann Sie über die anstehenden Maßnahmen informiert werden und weitere Erklärungen erhalten Sie folgend.
Erschließungsbeiträge
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Was versteht man unter einem Erschließungsbeitrag?
Die Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB schreiben den Gemeinden vor, dass die Kosten der erstmaligen Herstellung einer öffentlich-rechtlichen Erschließungsanlage (Straßen, Wege, Plätze, Immissionsschutzanlagen) überwiegend von den Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke getragen werden müssen (einmaliger Erschließungsbeitrag). Der Gesetzgeber rechtfertigt dies mit dem besonderen Erschließungsvorteil des Anliegers. Dieser Erschließungsbeitrag wird für jede erstmalig herzustellende Anlage einmal erhoben.
Weitere Bestimmungen hierzu finden Sie in der städtischen Erschließungsbeitragssatzung.Wann eine Erschließungsanlage als „erstmalig endgültig herstellt“ gilt, richtet sich nach bestimmten baulichen und rechtlichen Merkmalen.
Dazu gehören zum Beispiel eine Straßendecke nach bestimmten Standards (Pflaster, Beton, Asphalt), ein entsprechender technischer Unterbau, Straßenentwässerung und Beleuchtung.
Erst, wenn alle Merkmale für eine erstmalig endgültig hergestellte Anlage gemäß den Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der städtischen Erschließungsbeitragssatzung erfüllt sind, wird der Erschließungsbeitrag erhoben.
Was sind beitragspflichtige Grundstücke?
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die unmittelbar an die Erschließungsanlage grenzen. Die sogenannten Hinterliegergrundstücke, die nicht direkt an die Erschließungsanlage grenzen, müssen ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie über ein anderes Grundstück oder einen nicht befahrbaren Wohnweg den Zugang zur Erschließungsanlage erhalten.
Eckgrundstücken, die an zwei oder mehreren Erschließungsanlagen liegen, kann gemäß der städtischen Erschließungsbeitragssatzung eine Vergünstigung zu Gute kommen.
Was sind beitragsfähige Kosten?
Der Aufwand beinhaltet nur Kosten für die satzungsgemäße Herstellung der Erschließungsanlage.
Hierzu zählen unter anderem:
- Erwerb und Freilegung der benötigten Grundstücksflächen
- Erstmalige Herstellung der Straßenflächen und Gehwege einschließlich ihrer Entwässerung und Beleuchtung
- Herstellung von Grünflächen
Wie hoch ist der Erschließungsbeitrag?
Der Erschließungsbeitrag teilt sich gesetzlich wie folgt auf:
- Die Stadt Erkelenz trägt grundsätzlich 10 % der Erschließungskosten als Eigenanteil.
- Die restlichen 90 % werden auf die beitragspflichtigen Grundstücke aufgeteilt.
Die Grundstücksfläche wird mit einem in der städtischen Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Faktor für die Art und das Maß der Nutzung vervielfältigt. Diese anrechenbare Fläche wird dann im Beitragsbescheid mit dem Beitragssatz multipliziert.
Diese Art der Beitragsberechnung nach Grundstücksgröße und tatsächlicher oder möglicher Bebauung hat die Rechtsprechung als geeigneten und zulässigen Maßstab bestätigt.
Das Maß der Nutzung ermittelt sich unter anderem aus der Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes, die sich im unbeplanten Gebiet aus der tatsächlichen Bebauung ergibt oder im beplanten Gebiet aus den Vorgaben des Bebauungsplanes zu entnehmen ist.
Wie werde ich informiert?
Vorabinformation
Wenn Sie betroffen sind, erhalten Sie ca. 1 Jahr vor Baubeginn ein Infoschreiben mit dem Hinweis auf die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage und die damit verbundene Wertsteigerung für das betroffene Grundstück sowie dem Hinweis auf die beitragsrechtliche Veranlagung gemäß den Vorschriften des BauGB.
Kurz vor Baubeginn
Sie erhalten in einem weiteren Infoschreiben einen Ausbauplan zur Kenntnis und die Mitteilung des voraussichtlich zu zahlenden Erschließungsbeitrages.
Vorausleistung
Sobald die Bauarbeiten beginnen, kann die Stadt Erkelenz eine Vorausleistung von Ihnen erheben. Die umlagefähigen Kosten werden hierbei geschätzt.
Endgültiger Bescheid
Wenn die Straße vollständig fertiggesellt ist, versendet die Stadt Erkelenz nach Vorlage der Schlussrechnung den Erschließungsbeitragsbescheid. Er bezieht sich auf die tatsächlich entstandenen Erschließungskosten. Diese werden mit den Zahlungen aus der Vorausleistung verrechnet.
Wer ist zur Zahlung verpflichtet?
Zahlungspflichtig sind diejenigen, die bei Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheides im Grundbuch als Eigentümer*in beziehungsweise Erbbauberechtigte eingetragen sind.
Der Erschließungsbeitrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig; auch dann, wenn Sie Widerspruch bei der Stadt Erkelenz oder Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen.
Falls erforderlich, kann der festgesetzte Erschließungsbeitrag gestundet werden in Form einer Ratenzahlung oder Verrentung. Nähere Informationen hierzu und den Antrag auf Stundung finden Sie unter: Liquiditätsbogen BauGB.pdf
Straßenausbaubeiträge
Alle straßenbaulichen Maßnahmen (Erneuerung und Verbesserung von Straßen, Geh- und Radwegen, Beleuchtungsanlagen), die seit 1. Januar 2024 politisch beschlossen werden, unterliegen dem Beitragserhebungsverbot gemäß §§ 8 und 8a Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW).
Wer wird an den Ausbaukosten beteiligt?
Aufgrund des Beitragserhebungsverbots werden keine Straßenausbaubeiträge gegenüber der anliegenden Bürgerschaft mehr erhoben.
Straßenreparatur oder Straßenausbau: Was ist der Unterschied?
Reparaturen an einzelnen Straßenstellen zählen zu Unterhaltungsmaßnahmen und sind nicht beitragspflichtig.
Eine Erneuerung bedeutet den Ersatz eines alten und verbrauchten Straßenteils, zum Beispiel mit Schlaglöchern durchzogene Fahrbahnen oder wenn die Ausleuchtung der Straße durch eine moderne Beleuchtungsanlage verbessert wird. Auch eine Erneuerung ist nicht beitragspflichtig.
Wie werde ich über die Straßenausbaumaßnahmen informiert?
Sie erhalten insgesamt drei Informationen zu geplanten Straßenausbaumaßnahmen:
Sie besitzen Eigentum in Erkelenz? Am Anfang eines Jahres informiert Sie die Stadt Erkelenz, wenn im laufenden Haushalt Geld für eine Straßenausbaumaßnahme vor Ihrer Haustür eingeplant ist. Im weiteren Verlauf des Jahres wird eine Bürgerbeteiligung stattfinden. Hierzu erhalten Sie rechtzeitig eine Information. Ist die Baumaßnahme politisch beschlossen, erhalten Sie eine weitere Information über die nächsten Schritte.
Details zum Bürgerbeteiligungs- und Informationsprozess erhalten Sie in folgendem PDF-Dokument: Information und Bürgerbeteiligung Straßensanierung
Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen
Gemäß § 10 des KAG NRW in Verbindung mit der städtischen Abwassergebührensatzung ist die Stadt Erkelenz dazu verpflichtet, sich die in tatsächlicher Höhe entstandenen Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Beseitigung, Veränderung und für die Unterhaltung von Grundstücksanschlüssen von den betroffenen Grundstückseigentümer*innen oder Erbbauberechtigten erstatten zu lassen.
Wer ist zur Zahlung verpflichtet?
Schuldner*innen des Kostenersatzanspruches sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer*innen, die im Grundbuch als solche eingetragen sind und in deren Sonderinteresse eine Sanierung/Erneuerung des Grundstücksanschlusses (Leitungsstrecke vom öffentliche Hauptkanal bis zur privaten Grundstücksgrenze) durchgeführt worden ist.
Eine Kostenaufteilung aufgrund einer rechtlich nicht abgesicherten Mitbenutzung des sanierten/erneuerten Grundstücksanschlusses von einem oder mehreren anderen Grundstücken ist nicht möglich.
Der Kostenersatz ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig; auch dann, wenn Sie Widerspruch bei der Stadt Erkelenz oder Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen.
Information und Antragsstellung
Nähere Informationen und den Antrag auf Herstellung eines Grundstücksanschlusses finden Sie in den Online-Dienstleistungen.